V e l o l e V
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf die gewerbliche Vermietung von Fahrrädern jeder Art, deren Lieferung / Abholung sowie auf die Begleitung von Rad- und sonstigen Touren; sie gelten analog auch für die Vermietung von Tretroller und Bollerwagen.
1. Vertragspartner / Entgelt
Vertragspartner des Vermieters können nur Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr unter Vorlage eines gültigen Personalausweises bzw. eines gültigen Reisepasses werden. Die Überlassung von Fahrrädern an Personen unter 16 Jahren ist nur in Begleitung volljähriger Aufsichtspersonen möglich. Diese werden dann Vertragspartner des Vermieters.
Die Fahrradmiete sowie die Kosten für Lieferung und/oder Abholung sind in der Regel bei Übernahme des Fahrrades durch die Mieterin /den Mieter (künftig nur Mieter genannt) in bar im Voraus zu entrichten; bei Rechnungserstellung sind die geschuldeten Beträge innerhalb der in der Rechnung genannten Frist zu überweisen. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Bei vorzeitiger Rückgabe des Rades wird ein anteiliger Mietpreis nicht erstattet. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger Absprache möglich. Wird ein Mietrad nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen.
Die og. Zahlungsmodalitäten gelten analog für die Begleitung von Rad- und sonstigen Touren.
2. Rücktritt
Vorbestellungen von Rädern und Tourenbegleitungen sind für den Besteller verbindlich, sobald er eine schriftliche Bestätigung per eMail oder per Brief erhalten hat. Bei Vorbestellung besteht ein Rücktrittrecht ausschließlich bei persönlicher oder telefonischer Rücksprache. Bei Wahrnehmung dieses Rücktrittrechts ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine Aufwandsentschädigung zu erstatten; diese wird wie folgt berechnet:
Bei Nichtabnahme sind der vereinbarte Mietpreis sowie eventuell entstandene Lieferkosten gemäß Preisliste vollständig zu zahlen.
3. Haftung
Der Mieter ist ab Übernahme Gewahrsamsinhaber und haftet für die überlassenen Mietgegenstände nach den Grundsätzen des BGB: Schäden, die über den normalen Verschleiß hinausgehen, sowie der Verlust der Mietsachen gehen zu Lasten des Mieters. Der Verlust des gesamten Fahrrades oder einzelner Teile sowie Beschädigungen oder Schadenfälle sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Für während der Mietzeit fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden am Fahrrad haftet der Mieter zu den gängigen Werkstattpreisen, ggf. maximal in der Höhe des von einem Sachverständigen geschätzten Fahrradwertes. Bei einem von dem Mieter zu vertretendem Abhandenkommen oder Totalschaden hat der Mieter den von dem Vermieter zu bemessenden Wert des Fahrzeuges zu ersetzen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, auf eigene, nicht erstattungsfähige Kosten ein sachverständiges Wertgutachten einzuholen; dem Vermieter bleibt ein Gegengutachten vorbehalten.
Eine Haftung des Vermieters für Sach- und Personenschäden wird hiermit ausgeschlossen, soweit sie nicht auf eine grobe Pflichtverletzung des Vermieters zurückzuführen sind. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadenskosten wie Sachverständigenkosten, Wertminderung oder Mietausfallkosten. Der Vermieter haftet nicht für Verspätungen, die er nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Unzuverlässigkeit des ÖPNV, Straßensperrung, Umleitung, Stau u. ä.). Der Vermieter übernimmt keine Haftung für aus Pannen resultierende Schäden oder verschmutzte Kleidung. Mögliche kleinere Pannen, wie z. B. ein platter Reifen oder eine abgesprungene Kette, sind bei der Benutzung von Fahrrädern als üblich zu betrachten.
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges, über alle Einzelheiten - ggf. schriftlich unter Vorlage einer Skizze - zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere die Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie ggf. die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mit Hilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können.
4. Pflichten des Mieters
Der Mieter überzeugt sich vor Antritt der Fahrt von der Betriebssicherheit des Fahrrades und teilt eventuelle Beanstandungen unverzüglich mit. Etwaige Mängel sind schriftlich im Mietvertrag zu vermerken. Der Mieter hat das Fahrrad sorgsam und im Rahmen der bei derartigen Fahrzeugen üblichen Nutzung zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, um Schäden zu vermeiden. Bei Abstellen ist eine Sicherung gegen Diebstahl erforderlich; hierzu verfügt jedes Mietrad über ein Schloss, welches zum Anschließen des Rades an einen festen Gegenstand (z. B. Laternenpfahl oder Schildermast) an einem sicheren Ort vorgesehen ist. Der Mieter haftet für Verlust oder Beschädigung des Fahrrades, der Ausstattung und der Schlüssel. Bei Verschmutzung der Fahrräder über das übliche Maß hinaus (also mehr als Straßenstaub oder Regentropfenspuren) trägt der Mieter die Reinigungskosten (Berechnung nach Aufwand) oder reinigt das Fahrrad selbst.
5. Reparaturarbeiten
Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich.
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Rades zu gewährleisten, so hat der Vermieter diese unverzüglich vorzunehmen oder aber dem Mieter ein angemessenes Ersatzfahrzeug anzubieten. Andere Betriebsstätten als die des Vermieters darf der Mieter zur Reparatur nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragen; anderenfalls trägt der Mieter die Kosten aus dieser Beauftragung selbst.
Bei einem von Mieter zu vertretendem Totalschaden ist der vom Mieter zu ersetzende Wert in Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines entsprechenden Gegenstandes zum Händler-Einkaufspreis zuzüglich Bezugskosten, Umsatzsteuer und Montagekosten festgelegt. Weitere etwaige Schadennebenkosten sind ebenfalls vom Mieter zu ersetzen.
Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe der Mietgegenstände dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
6. Verjährung
Für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung eines Fahrzeuges gilt die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten (vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet) gemäß § 548 BGB, soweit nicht der Mieter eine Veränderung oder Verschlechterung verschwiegen hat.
7. Datenschutz
Der Vermieter setzt den Mieter davon in Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig, elektronisch gespeichert und verarbeitet werden können.
8. Abschließendes
Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel. Sollten einzelne des Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Fahrradtypen, Preise, Zeiten und Angebote können jederzeit geändert werden. Für Irrtümer und Druckfehler wird keine Haftung übernommen. Alle Rechte vorbehalten.
Umsatzsteuer wird nicht gesondert ausgewiesen, da der Vermieter die Kleinunternehmerregelung im Sinne des § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch genommen hat.
Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.
Der Gerichtsstand ist Leverkusen.